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   BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85   

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BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85 (https://dejure.org/1985,3663)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1985 - IVb ZB 7/85 (https://dejure.org/1985,3663)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85 (https://dejure.org/1985,3663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 766
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1980 - III ZB 2/80

    Einlegung eines Rechtsmittels einer Gemeinde gegen ein Urteil auf Leistung einer

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85
    Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 - VersR 1983, 270; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZB 1/83

    Anforderungen an die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Organisation seines Büros -

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85
    Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 - VersR 1983, 270; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 173/82

    Zurechnung des Verschuldens der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch die

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85
    Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 - VersR 1983, 270; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 179/82

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs - Sofortige Beschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 7/85
    Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck nur erfüllen, wenn er beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 - VersR 1983, 270; BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 - VersR 1980, 554 und vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 - VersR 1983, 589).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 89/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1 m.w.N.; vom 22. Mai 1985 - IV b ZB 7/85 = VersR 1985, 766, 767).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZB 2/97

    Pflichten des Verkehrsanwalts bei Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist deshalb bereits dann zurückzuweisen, wenn aufgrund des zu seiner Begründung Vorgebrachten nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen in A. es vorwerfbar verursacht haben, daß die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Mai 1996, die am 15. Juli 1996 ablief, versäumt worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.05.1985 - IVb ZB 7/85, VersR 1985, 766).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZB 4/88

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Kanzlei so organisiert hat, daß ihm die Akte in einer Sache, in der eine Frist zu wahren ist, rechtzeitig vorgelegt wird, er muß vielmehr durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle schaffen (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85 = VersR 1985, 766; vom 27. November 1985 - IVb ZB 102/85 = VersR 1986, 365, 366 und vom 19. Juni 1986 - X ZB 5/86 = VersR 1986, 1205, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZB 102/85

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Denn nur bei einer solchen Handhabung kann die - notwendige - Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen (Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85 - m.w.N. und vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 = VersR 1983, 270).
  • OLG Nürnberg, 07.05.1992 - 12 U 3817/91

    Darlegungspflicht beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Er muß darüber hinaus durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskantrolle schaffen (BGH VersR 85, 766; 86, 1205; 88, 942).
  • OLG Köln, 01.07.1991 - 2 W 87/91

    Anwaltspflichten zur Wahrung einer Beschwerdefrist

    Der Rechtsanwalt muß durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Ausgangskontrolle schaffen (vgl. BGH VersR 1985, 766; 1986, 365 (366); 1986, 1205; 1988, 942), durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich (rechtzeitig) herausgehen (vgl. BGH VersR 1987, 888 = NJW-RR 87, 900).
  • BGH, 12.03.1992 - IX ZB 95/91

    Urlaub der Bürovorsteherin - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Unabdingbarer Bestandteil einer solchen Endkontrolle ist, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85, VersR 1985, 766, 767; v. 22. Oktober 1986 aaO; v. 17. Oktober 1990 aaO).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 114/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Solange die Verlängerung der Frist nicht gesichert war, mußte spätestens auf diesen Tag eine genaue Frist zur Wiedervorlage der Akten im Fristenkalender notiert sein, und diese durfte nicht gelöscht werden, bevor die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt, das erforderliche Schreiben also gefertigt und zumindest postfertig gemacht war (vgl. BGH Beschluß vom 25. März 1982 - VII ZB 2/82 = VersR 1982, 653 m.N.; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1985 - IVb ZB 7/85 und vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 179/82 = VersR 1983, 270).
  • BGH, 17.05.1988 - IX ZB 40/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Ferner darf eine Frist im Kalender erst gelöscht werden, wenn feststeht, daß die Frist gewahrt ist, also ein erforderliches Schreiben gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85, VersR 1985, 766; v. 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1985 - VII ZB 5/85   

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https://dejure.org/1985,11588
BGH, 20.05.1985 - VII ZB 5/85 (https://dejure.org/1985,11588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 766
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.1981 - VIII ZB 67/81

    Berufung - Unzulässigkeit - Verwertung - Stellungnahme - Pflicht zur Anhörung

    Auszug aus BGH, 20.05.1985 - VII ZB 5/85
    Mit dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81 - (VersR 1982, 246) entschiedenen Fall ist der vorliegende daher nicht vergleichbar.
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